Mietvertrag Garage

Mietvertrag Garage
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Gesetzliche Grundlage für die Miete eines Garagenstellplatzes ist prinzipiell das allgemeine Mietrecht. Dieses ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt. Das Mietrecht ist jedoch nicht für alle Garagenmietverträge uneingeschränkt einschlägig, sodass dieser Beitrag insbesondere auf die Besonderheiten, die bei der Garagenmiete auftreten können, einzugehen versucht. Zudem bieten wir kostenlos unseren Mietvertrag Garage als Vorlage zum Download an.

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Wir bieten kostenlos einen Mietvertrag als Muster an. Diese kann für Sie als Vorlage dienen. Sie können sie frei verwenden, verändern und nach eigenen Vorstellungen anpassen. Dies alles ist selbstverständlich kostenlos.








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Die Rechte des Mieters

Der Mieter hat prinzipiell das Recht den Mietgegenstand im Rahmen des vertraglich bestimmten Gebrauches zu nutzen. Bei dem Mietvertrag Garage steht also die Unterstellung von Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Dieses Nutzungsrecht umfasst sowohl das Recht in der Garage Regale und Schränke, eine Werkbank oder auch das Auto oder das Motorrad abzustellen. Nicht selten wird die sichere Unterbringung eines Kraftfahrzeuges oder Motorrades erst das Motiv sein, um eine Garage anzumieten.

Eine Besonderheit ergibt sich auch dann, wenn eine Garage durch mehrere Mieter genutzt wird. Dann nämlich sind die Mieter zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflicht umfasst, dass der Zugang der anderen Mieter zur Garage nicht durch einen anderen Mieter vereitelt oder eingeschränkt wird. Verstößt ein Mieter gegen diese Pflicht, so kann dies Aufwendungs- und Schadensersatzforderungen auslösen.

Der Mieter hat das Recht, dass die sogenannten essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, wie Mietgegenstand, Mietzins, Mietdauer und auch die Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich fixiert werden. Auch hier ist unser Mietvertrag Garage bereits einen Schritt voraus.

Wenn der Mieter ein besonders großes Kraftfahrzeug in der Garage abstellen will oder die Garage in einer ganz besonderen Weise nutzen möchte, so tut er gut daran im Vorhinein die genauen Maße der Garage zu ermitteln, denn falls die Garage im Nachhinein zu klein ist, steht dem Mieter kein Recht auf Anfechtung wegen Irrtums zu.

Die Höhe der Miete

Bei der Festlegung des Mietzinses im Mietvertrag Garage ist der Vermieter grundsätzlich frei. Er muss sich hier an keine gesetzlichen Vorgaben halten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme ist das Wuchergeschäft, das in § 138 II BGB geregelt ist. Eine weitere Ausnahme wird dort gemacht, wo die Garage als Teil einer Wohnung oder eines Geschäftsraums vermietet wird. Denn dann ist das Wohnraummietrecht einschlägig, das speziell für den Mieter besondere Schutzrechte bereithält. Voraussetzung dafür, dass das spezielle Mietrecht über Wohnraum anwendbar ist, ist jedoch, dass ein funktioneller Zusammenhang von Garage und Wohnraum attestiert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dieser Zusammenhang immer dann gegeben, wenn die Vereinbarungen für die Wohn- oder Geschäftsräume und der Garage in einem Mietvertrag getroffen wurden oder die Parteien beider Verträge gleich sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Garage zeitgleich mit dem Wohnraum oder erst zu einem späteren Zeitpunkt angemietet worden ist.

Die Beendigung des Mietverhältnisses

Problematisch an zusammenhängenden Mietverträgen ist, dass der Mietvertrag Garage keinem separaten Kündigungsrecht unterliegt. Dies bedeutet, dass entweder das gesamte Mietverhältnis gekündigt werden oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden muss. Wurde ein separater Garagenmietvertrag abgeschlossen, kann der Mieter den Garagenstellplatz kündigen, ohne die gesamte Wohnung kündigen zu müssen. Ein Mietvertrag, der unter Missachtung der speziellen Normen über die Wohnraummiete geschlossen wurde, ist nichtig.

Für Garagen ergibt sich eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Regelung ist jedoch durch Parteivereinbarung abdingbar. Besonderheiten ergeben sich jedoch auch hier für den Fall, wenn die Garage als Teil eines Wohn- oder Geschäftsraumes vermietet wird.