Hausordnung: Damit müssen Mieter leben – und damit nicht

Hausordnung ist nicht gleich Hausordnung.
Der Vermieter muss sich in der Hausordnung an geltendes Recht halten.

Die Hausordnung – mitunter leidiges Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Denn nicht alles, was der Vermieter gerne hätte und in der Hausordnung festhält, entspricht auch geltendem Recht und damit dem, was machbar ist.

Wozu der Vermieter seine Mieter jedoch verpflichten kann und wozu nicht, erfahren Sie hier. 

Die Hausordnung: Im Prinzip eine gute Idee

Die Hausordnung ist eigentlich dazu da, das Zusammenleben der Mieter in der Hausgemeinschaft zu regeln und für möglichst viel Harmonie zu sorgen. Eigentlich. Denn es kann auch ganz anders kommen. Dann nämlich, wenn der Vermieter Dinge in der Hausordnung regeln möchte, die er gar nicht regeln kann, weil ihm dazu schlicht und einfach die Befugnis fehlt.

Duschen nach 22 Uhr zum Beispiel ist kein Sachverhalt, der durch eine Hausordnung geregelt werden kann. Das bedeutet, selbst wenn in der Hausordnung untersagt wird, genau das zu tun, ist das noch lange nicht verbindlich. Aus dem einfachen Grund, weil es geltendem Recht widerspricht. Allerdings gibt es dazu ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach nach 22 Uhr der Bade- und Duschvorgang eine Zeitspanne von 30 Minuten nicht überschreiten darf – aber immerhin wurde es nicht komplett verboten. 

Hausordnung ist nicht gleich Hausordnung

Übrigens gibt es verschiedene Hausordnungen, die einen unterschiedlichen Geltungsbereich haben. Die Art von Hausordnung, die Teil des Mietvertrages ist und die Hausordnung, die lediglich im Hausflur aushängt. Ist die Vereinbarung Teil des Mietvertrages, der von Vermieter und Mieter unterschrieben wurde, oder wurde sie auch nur im Mietvertrag erwähnt, dann kommt ihr eine andere Gültigkeit zu, als der Hausordnung, die nur im Flur aushängt. 

Hängt die Hausordnung nämlich nur dort, hat sie einen nur ordnenden Charakter. Das bedeutet, dass sie in diesem Fall keine Regelungen enthalten darf, die über die Pflichten hinausgehen, die der Mieter ohnehin hat. 

Ist die Hausordnung dagegen Bestandteil des Mietvertrages, muss sich der Mieter daran halten. Aber auch in diesem Fall natürlich nur dann, wenn er damit nicht gegen geltendes Recht verstößt. Hält sich der Mieter nicht an die Hausordnung, die Teil des Mietvertrages ist, kann ihn der Vermieter abmahnen. Bei einer Hausordnung, die nur im Flur hängt, ist das nicht so einfach.

Das darf die Hausordnung regeln

Grundsätzlich gilt jedoch, dass beide Arten der Hausordnung immer nur das regeln können, was auch noch im Rahmen des Gesetzes ist. Dazu gehört zum Beispiel: 

  • Ruhezeiten: Zeiten, in denen im gesamten Haus besonders auf Ruhe geachtet werden soll, sind durchaus im Rahmen einer Hausordnung regelbar. Meist sind das die Zeiten von 13 bis 15 Uhr, sowie zwischen 22 und 6 Uhr. Eine Ausnahme ist jedoch Lärm, den Babys und Kleinkinder verursachen. Wenn die in dieser Zeit häufig schreien, kann der Vermieter nichts dagegen tun. Und damit selbstverständlich den Mieter deswegen auch nicht abmahnen.
  • Kinderwagen: Apropos Kinder. Auch das Abstellen des Kinderwagens führt häufig zu Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Und zwar spätestens dann, wenn der Mieter den Kinderwagen im Hausflur parkt, der Vermieter das aber nicht möchte. Die Rechtslage ist dabei auch nicht so ganz eindeutig. Es gibt jedoch ein Urteil des Landgerichts Berlin, das durchaus erfreulich für Eltern (mit Kinderwagen). Danach dürfen Eltern den Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn sie keine Möglichkeit haben, ihn ohne große Umstände in die eigene Wohnung zu bekommen. Also dann, wenn sie beispielsweise im fünften Stock wohnen, das Wohnhaus aber keinen Aufzug hat. Aber: Das Abstellen des Kinderwagens muss im Einklang mit den Richtlinien des Brandschutzes geschehen. Und genau das nutzen einige Vermieter, um ihren Mietern das Abstellen zu verbieten.