Mietvertrag Kündigungsfrist

Mietvertrag KündigungsfristDie Mietvertrag Kündigungsfrist ist nicht willkürlich wählbar und unterliegt einigen Vorgaben. In aller Regel haben Mieter die Möglichkeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten einen Mietvertrag einseitig zu kündigen. Bei dem Vermieter ist es nicht ganz so einfach. Er muss die Dauer berücksichtigen, die der Mietvertrag bereits besteht. Je älter der Mietvertrag desto länger die Kündigungsfrist gilt dabei als Faustregel. Allerdings gibt es natürlich wieder Ausnahmen. Wir beleuchten in diesem Artikel das Thema genauer.

Mietvertrag Kündigungsfrist

Ein Mieter ist bei der Mietvertrag Kündigungsfrist besser gestellt als der Vermieter. Zum einen muss er seine Kündigung nicht begründen. Außerdem ist es sogar möglich, dass ein Mieter durch den Mietvertrag noch bessere Kündigungsfristen zugestanden bekommt, also eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgeschriebenen 3 Monate. Es ist unternehmerische Freiheit des Vermieters generell eine Kündigungsfrist von 4 Wochen oder weniger einzuräumen. Warum sollte dies der Vermieter tun fragen Sie sich? Nun, in Wohngebieten mit hohem Konkurrenzkampf oder vielen leerstehenden Wohnobjekten möchte man hin und wieder Anreize setzen um Mieter anzulocken. In dem Fall wäre eine kurze Kündigungsfrist bestens für das eigene Marketing geeignet.

 

Kündigungsfristen für Vermieter

Der Vermieter ist bei der Mietvertrag Kündigungsfrist aus gesetzlicher Sicht etwas schlechter gestellt, was natürlich richtig ist. Er ist nicht mit seiner Unterkunft an den Mietvertrag unmittelbar gekoppelt sondern trägt eher ein unternehmerisches Risiko. Dies ist natürlich nicht zu verachten, jedoch nicht so tragisch wie die eigene Wohnung auf das Spiel zu setzen. Grundlegend beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist auch für ihn 3 Monate. Als Besonderheit kommt jedoch hinzu, dass sich die Kündigungsfrist verlängert, je älter der Mietvertrag wird. Wenn der Mietvertrag bis zu fünf Jahre alt ist, verändert sich zunächst einmal nichts an der Mietvertrag Kündigungsfrist. Wenn der Mietvertrag länger als fünf Jahre besteht verdoppelt sich jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist. Sie beträgt anschließend 6 Monate. Eine erneute Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für Mietvertrag ergibt sich für den Vermieter dann nach acht Jahren Laufzeit. Dann beträgt die Kündigungsfrist bereits 9 Monate.

Auch bei der Begründung der Kündigung ist der Vermieter schlechter gestellt, um den Mieter besser zu schützen. Der Vermieter muss im Gegensatz zum Mieter die Kündigung begründen. Und hierbei reicht nicht ein Schreiben aus, in dem jegliche Begründung akzeptiert wird. Vor Gericht haben nur wenige gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe Bestand. Dies ist unter anderem der Eigenbedarf. Dieser kann vor allem dann angemeldet werden, wenn die Wohnung im Wohnhaus des Vermieters oder einem anderen kleinen Wohnhaus liegt. In größeren Mietobjekten mit mehreren Mietwohnungen wird dies meist deutlich schwieriger zu beweisen. Weitere Gründe sind die fortwährende Nichtbezahlung der Miete sowie wirtschaftliche Gründe. Das bedeutet konkret, dass ein Mietverhältnis gekündigt werden kann wenn dem Vermieter durch eine Fortsetzung erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen würden.

Zusätzlich zu beachten ist, dass ein Vermieter nicht die Freiheit besitzt die Kündigungsfristen für sich zu optimieren. Wie oben erwähnt darf er den Mieter begünstigen und diesem eine kürzere Frist einräumen. Gleiches darf er jedoch nicht für sich selbst machen. Er kann jedoch die Mietvertrag Kündigungsfrist für sich selbst freiwillig nach oben setzen, was wiederum dem Mieter entgegenkommt. Auch hier wäre wieder ein Aspekt das Marketing, Konkurrenzkampf sowie leerstehende Objekte. Derartige Maßnahmen können Mieter anlocken.