Pachtvertrag Landwirtschaft

Pachtvertrag Landwirtschaft
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Kann man das Glück pachten? Leider nein! Man sagt zwar oft Menschen nach, sie hätten dies getan, aber das Bürgerliche Gesetzbuch kann dies nicht bestätigen. Zwar beschreibt es in den §§ 581-584, was eine Pacht genau ist und was sie beinhaltet, aber das Glück eignet sich nicht als Pachtobjekt. Für die Landwirtschaft hingegen gibt die Möglichkeit. Dieser Fall ist sogar sehr häufig in Deutschland. Nicht jeder Bauer besitzt alle Felder die er bestellt, oder überhaupt eigenes Ackerland. Vielfach werden die Flächen gepachtet. Und genau dafür bieten wir unser Muster an, den Pachtvertrag Landwirtschaft.

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Wir bieten kostenlos einen Pachtvertrag als Muster an. Diese kann für Sie als Vorlage dienen. Sie können sie frei verwenden, verändern und nach eigenen Vorstellungen anpassen. Dies alles ist selbstverständlich kostenlos.








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Was bedeutet pachten eigentlich?

Sehr oft wird die Pacht mit der Miete einer Sache verwechselt und in der Tat handelt es ich bei beidem zunächst einmal um die Überlassung einer Sache oder eines Gegenstands zum Gebrauch. Dafür hat der Mieter oder der Pächter einen vorab ausgehandelten Miet- oder Pachtzins zu bezahlen. Aber laut § 581 BGB gewährt eine Pacht darüber hinaus auch noch „den Genuss der Früchte“ des gepachteten Gegenstands. Wie dieser Genuss genau aussieht, wird in einem Pachtvertrag geregelt. Unser Pachtvertrag Landwirtschaft ist dafür zum Beispiel eine gute Grundlage. Das BGB verlangt lediglich, dass er „nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen ist“.

Wenn Sie einen Garten pachten und dort Hanf, Schlafmohn oder sonstige Pflanzen anbauen, die sie dann zu Drogen weiter verarbeiten, so ist dieser Ertrag nicht nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entstanden, denn der Anbau dieser Pflanzen ist bei uns nicht oder nur mit Ausnahmegenehmigungen (z. B. zur Herstellung von Medikamenten) erlaubt. Grundsätzlich kann man sagen, dass Dingen, die man nur für eine bestimmte „nutzt“ wie z. B. Wohnung, Auto etc., gemietet werden, während Dinge, die unmittelbar mit dem gewerblich Nutzen in Verbindung stehen (z. B. Gaststätten, Landwirtschaftliche Betriebe, Fischerei- oder Jagdrechte) gepachtet werden. Speziell für Ackerland und Agrarbetriebe bieten wir unseren Pachtvertrag Landwirtschaft an.

Was beinhaltet der Pachtvertrag?

Im Pachtvertrag muss der Beginn des Pachtverhältnisses stehen und seine Beendigung muss geregelt sein. Wenn die Pachtzeit nicht im Pachtvertrag von vorne herein bestimmt, so darf die Pacht laut §584 BGB nur zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Außerdem muss die Pachtsache im Pachtvertrag genau beschreiben sein. Was gehört an Inventar dazu und in welchem Zustand ist es? Dem Pächter wird das Inventar während der Pacht zur Nutzung überlassen; es bleibt aber das Eigentum des Verpächters. Deshalb muss im Pachtvertrag der Schätzwert des Inventars festgelegt werden, denn der Pächter muss nach Beendigung der Pacht die gesamte Pachtsache mit allem „Zubehör“ wieder zum selben Schätzwert an den Pächter zurückgeben, wie er sie übernommen hat.

Besteht zwischen dem geschätzten Wert zu Beginn und nach Ende der Pacht ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. § 583 BGB regelt den Umgang bei Streitigkeiten, die bei der Rückgabe des Inventars entstehen. Besser ist es jedoch, wenn sich die beiden Parteien schon zu Beginn darüber Gedanken machen, wie man sich friedlich einigen kann und dies alles in den Pachtvertrag Landwirtschaft aufnehmen. Meist sind die Vertragsparteien bei der Formulierung des Vertrags noch offener für die Interessen der anderen Partei, denn beide haben ein Interesse daran, dass ihre Geschäftsbeziehung zustande kommt.

Besondere Pachtverhältnisse

Wird unser Pachtvertrag Landwirtschaft angewandt, spricht man von einer Landpacht. Da die eine komplexere Angelegenheit ist als z.B. die Pacht eines Schrebergartens, ist sie in den §§ 585 bis 597 gesondert geregelt, für Fischerei- und Jagdpachten gelten die jeweiligen Gesetze der Bundesländer. Aber auch hier gilt, dass im Pachtvertrag die Anliegen von Verpächter und Pächter zusätzlich geregelt werden können, so dass es zu keinen unnötigen Streitereien der Parteien kommt. Diese entstehen erfahrungsgemäß meist bei Trennungen. Das BGB ist nur ein „Gerüst“ für den Umgang der Menschen untereinander, die „Lücken“ müssen die Vertragspartner selber füllen.